Das Urheberrecht im Kindergarten

Fotos, Texte, Filme, Musik & Notenblätter: Was bei der Verwendung, Bearbeitung und Veröffentlichung eigener und fremder Werke im Rahmen der pädagogischen Arbeit im Kindergarten zu beachten ist.

Das Urheberrechtsgesetz in Österreich

Das Urheberrechtsgesetz regelt die Nutzung und Veröffentlichung von Werken aller Art – Texte, Musik, Bilder, Filme, Spiele etc. Jedes Werk ist urheberrechtlich geschützt.

Der/die UrheberIn

"Urheber eines Werkes ist, wer es geschaffen hat." (UrhG, § 10. Abs.1)

Der/die UrheberIn ist der/die SchöpferIn eines Werkes und darf über die Verwendung und Verwertung entscheiden, denn alle Rechte liegen bei ihm/ihr. Damit das Urheberrecht greift, muss eine gewisse Originalität vorhanden sein. Das bedeutet, es darf keine Kopie von einem anderen Werk sein. Ideen oder Gedanken werden über das Urheberrecht nicht geschützt.

Das Werk

"Werke im Sinne dieses Gesetzes sind eigentümliche geistige Schöpfungen auf den Gebieten der Literatur, der Tonkunst, der bildenden Künste und der Filmkunst." (UrhG, § 1. Abs 1)

Dazu zählen Computerprogramme, Bühnenwerke, Lieder, Fotos, Videos, uvm. Das Urheberrecht entsteht sofort bei der Werkerstellung und ist zeitlich begrenzt. Dies ist je nach Werkart unterschiedlich. Ein Buch z.B. ist bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers geschützt. Es muss nicht durch ein Copyright-Zeichen oder einem Eintrag in einem Register gekennzeichnet sein.

Nutzungsbedingungen

Die Nutzung eines urheberrechtlich geschützten Werkes ist nur unter gewissen Bedingungen möglich. Wer ein urheberrechtlich geschütztes Werk ohne Zustimmung des/ der UrheberIn z.B. auf einer Webseite veröffentlicht, begeht eine Urheberrechtsverletzung. Der/die UrheberIn hat das Recht dies zu klagen und es kann zu Geldstrafen kommen.

Privatgebrauch

Laut Gesetz darf ein Werk für den "privaten Gebrauch" genutzt werden (= Privatkopie). Das bedeutet, man darf ein geschütztes Bild als Bildschirmhintergrund am eigenen Smartphone nutzen, das Lied zu Weihnachten im Familienkreis singen oder die Kopie einer CD an eine/n FreundIn weitergegeben. Beim Recht auf Privatkopie sind Computerprogramme ausgenommen. Die Veröffentlichung solcher Privatkopien ist jedoch verboten.

Zunehmend problematisch ist, dass die Grenze zwischen privatem Gebrauch und Verröffentlichung immer unklarer wird. Oftmals ist hier die persönliche Beziehung der Indikator. Die Weitergabe an einen Freund fällt unter Privatnutzung. Die Weitergabe an einen Arbeitskollegen ist jedoch bereits ein Grenzfall. Ist man mit dem/der ArbeitskollegenIn auch privat befreundet, ist dies erlaubt, sieht man diese/n jedoch nur flüchtig in der Arbeit, ist dies strafbar, da es unter Veröffentlichung fällt. In der Broschüre von ISPA (S. 13) wird dies auch sehr anschaulich erklärt.

Veröffentlichung, Verbreitung ...

Um mit einem geschützten Werk mehr machen zu können, als das was unter privaten Gebrauch/ Privatkopie fällt (wie z.B. veröffentlichen, verkaufen usw.), muss man dafür beim Urheber nachfragen und verschiedene Rechte erwerben. Ein/e UrheberIn bleibt immer der/die UrheberIn, er/sie kann jedoch verschiedene Rechte abgeben, die es anderen erlaubt geschützte Werke außerhalb des privaten Gebrauchs zu nutzen (= Verwertungsrechte).

Dazu gehören die Verbreitung wie z.B. ein Bild "öffentlich in den Verkehr zu bringen" indem man es auf der eigenen Webseite positioniert (Verbreitungsrecht §16 UrhG), die Verfielfältigung wie z.B. Kopie (digital oder analog) (Vervielfältigungsrecht §15 UrhG), das Zurverfügungstellungsrecht z.B. auf Streamingplattformen oder Clouds (§18a UrhG), das Bearbeitungsrecht (§14 UrhG) sowie das Recht auf öffentliche Wiedergabe, wie z.B. Musik abspielen auf Kindergartenfesten (§18 UrhG).

Für all diese Dinge benötigt man von dem/der UrheberIn eine Zustimmung, außer diese(r) hat gewisse Verwertungsrechte freiwillig abgegeben. Unter dem Begriff "freie Medien" oder gemeinfreie Werke sind Werke wie Bilder und Töne gemeint, bei denen der/die UrheberIn gewisse Rechte freiwillig abgegeben hat, damit jeder seine/ihre Werke nutzen darf. Eine genaue Erklärung finden Sie im Artikel "freie Medien".

Zusammengefasst bedeutet das, dass ein Werk wie z.B. ein Bild, welches man durch eine Suchmaschine wie z.B. Google findet, genau unter die Lupe genommen werden muss. Denn meistens sind diese Werke urheberrechtlich geschützt – auch wenn diese im Internet zu finden sind. Diese Werke dürfen zwar für den Privatgebrauch genutzt werden, eine Veröffentlichung auf der eigenen Webseite ist jedoch verboten. Aber auch das Teilen in sozialen Netzwerken oder WhatsApp-Gruppen kann zum Problem werden.

Soziale Medien und Messenger

Wenn ich als UrheberIn nun ein Foto auf meiner Webseite hochlade, darf dies nicht jeder nutzen. Davor schützt das Urheberrecht. Wie sieht dies jedoch auf Plattformen wie Instagram, Facebok oder Messenger-Diensten wie WhatsApp aus?

Das Urheberrecht bleibt weiterhin bei dem/der UrheberIn und auch andere Instagram-NutzerInnen dürfen das Bild nicht nutzen. Jedoch räumen sich die Plattformen bei der Registrierung unter den AGBs meistens umfassende Nutzungsrechte der Bilder ein. Das bedeutet, dass alle Inhalte die online gestellt werden, von den Plattformbetreibern auf unterschiedliche Art genutzt werden kann (vgl. ISPA 2016, S. 9).

Unter den Nutzungsbedingungen kann nachgelesen werden, welche Rechte man abgibt. Instagram fordert "eine nicht-exklusive, gebührenfreie, übertragbare, unterlizenzierbare und weltweite Lizenz ein, deine Inhalte (gemäß deinen Privatsphäre- und App-Einstellungen) zu hosten, zu verwenden, zu verbreiten, zu modifizieren, auszuführen, zu kopieren, öffentlich vorzuführen oder anzuzeigen, zu übersetzen und abgeleitete Werke davon zu erstellen." (Nutzungsbedingungen Instagram).

Recht am eigenen Bild

In Österreich besteht das Recht am eigenen Bild (§78 UrhG). Dies ist ein Persönlichkeitsrecht und regelt die Veröffentlichung von Bildern. Grundsätzlich ist es verboten bloßstellende, herabsetzende Fotos bzw. solche, die die "berechtigten Interessen" der abgebildeten Person verletzen, zu veröffentlichen.

Ob eine Veröffentlichung zulässig ist, hängt vom objektiven Gesamtzusammenhang ab, also mit welchem Text und mit welcher Bildunterschrift ein Bild versehen ist, welche weiteren Bilder daneben stehen und wo es veröffentlicht wird. Grundsätzlich ist zu beachten:

  • Öffentlichkeit: Wenn ein Foto im öffentlichen Raum aufgenommen wird, das eine Person bei der Verrichtung alltäglicher bzw. unverfänglicher Tätigkeiten zeigt, ist eine Veröffentlichung im Allgemeinen zulässig. Zur Sicherheit sollte man dennoch um Erlaubnis fragen.
  • Privat/Halböffentlich: Wird eine Person im privaten Rahmen, etwa auf einer Party, oder in halböffentlichen Bereichen wie im Kindergarten oder in der Schule fotografiert, muss vor der Veröffentlichung auf jeden Fall die Erlaubnis des/der Abgebildeten bzw. der Erziehungsberechtigten eingeholt werden. Diese Erlaubnis ist nachträglich widerrufbar. Zusätzlich kann das Fotografieren an sich durch Hausordnungen (etwa im Museum oder in öffentlichen Verkehrsmitteln) eingeschränkt sein.

Sonderfall Kindergarten

Bildungsarbeit im Kindergarten, wird - wie z.B. auch die Nachmittagsbetreuung - rein rechtlich gesehen nicht als Unterricht verstanden. Somit fällt der Kindergarten NICHT unter Ausnahmen, die für Schulen und Universitäten gelten. Der Kindergarten bewegt sich hier in einem rechtlichen Graubereich, Vergütungsansprüche wurden in Österreich bis jetzt allerdings nicht geltend gemacht.

Grundsätzlich ist zu beachten, dass Elternabende und Veranstaltungen wie Kindergarten-/Schulfeste, und -theateraufführungen sowie Kindergarten- und Schulwebseiten in jedem Fall als öffentlich gelten und somit NICHT unter die Ausnahme der freien Werknutzungen fallen.
Ebenso sind Aushänge auf Wandtafeln am Gang streng genommen ebenfalls eine Veröffentlichung, da hier der Privatgebrauch nicht mehr greift.

Das Austeilen von kopierten Notenblättern und Liedtexten an Eltern oder das Verwenden geschützter Fotos und Musik auf der Kindergartenhomepage ist somit NICHT erlaubt.

Um hier auf der sicheren Seite zu sein, ist man gut beraten nur gemeinfreie Werke zu nutzen. Gerade bei Bildern findet man zahlreiche alternative Seiten. Vor allem, wenn Medienprojekte wie Stop Motion-Filme dann auch für die Elternarbeit nutzen möchte bzw. mit nach Hause geben möchte. Ein weiterer Vorteil ist, dass das erstellte Material mit der richtigen Lizenz auch auf der Kindergartenwebsite veröffentlicht werden kann. Was das genau ist, wo man diese findet und auf was man hierbei achten muss, finden Sie im Artikel "Freie Medien".

Fallbeispiel I - Fotos auf der Kindergarten-Webseite veröffentlichen

Fallbeispiel I - Fotos auf der Kindergarten-Webseite veröffentlichen

Möchten Sie Fotos der Kinder z.B. auf der Webseite des Kindergartens veröffentlichen, ist unbedingt vorab das Einverständnis der Eltern einzuholen. Wollen Sie Fotos hochladen, die Sie während eines Ausflugs in nicht-öffentlichen oder halböffentlichen Bereichen (z.B. im Museum) gemacht haben, ist es ratsam die Fotorechte vorab mit der jeweiligen Institution abzuklären. Fremde Fotos, die Sie z.B. im Internet gefunden haben, dürfen Sie zu diesem Zweck nur verwenden, wenn deren Lizenz dies ausdrücklich erlaubt (Stichwort Creative-Commons-Lizenz)! Mehr dazu finden Sie im Absatz "Recht am eigenen Bild".

Fallbeispiel II - Kopieren von Musiknoten

Fallbeispiel II - Kopieren von Musiknoten

Grundsätzlich gilt in Österreich ein Kopierverbot für urheberrechtlich geschützte Musiknoten. Schulen und Universitäten sind davon ausgenommen, solange die Musiknoten für den Unterricht verwendet werden. Für den Kindergarten gilt diese Ausnahme nicht, daher ist das Weitergeben von Musiknoten z.B. in Elternzeitungen problematisch. Ebenso das Aufhängen auf Wandtafeln.

Möchte man dennoch auf Nummer sicher gehen, können urheberrechtlich geschützte Musiknoten und Liedertexte in Form von Liederbüchern käuflich erworben oder aber handschriftlich abgeschrieben werden. Außerdem werden im Internet freie Musiknoten und - texte angeboten, die zu nicht-kommerziellen Zwecken frei genutzt und kopiert werden können (z.B. weil die/der KünstlerIn bereits vor mehr als 70 Jahren gestorben ist und somit kein Urheberschutzrecht mehr besteht) - z.B. auf www.liederkiste.com.

Fallbeispiel III - Verwendung fremder Musik für eigene Werke

Fallbeispiel III - Verwendung fremder Musik für eigene Werke

Wenn Sie z.B. fremde Musik für das zusammen mit den Kindern produzierte Höspiel verwenden und dieses veröffentlichen möchten (z.B. Upload auf die Kindergarten-Webseite oder Brennen auf CD als Geschenk für die Eltern), müssen Sie auch hier das Urheberrechtsgesetz beachten.

Hier dürfen Sie nicht jede Musik von YouTube etc. nutzen. Es darf nur Musik verwendet werden, die gemeinfrei ist oder unter einer Creative Commons-Lizenz verfügbar ist (Mehr Informationen dazu finden Sie im Artikel "Freie Medien").

Außerdem sollten Sie darauf achten, dass die Bearbeitung des Werkes ausdrücklich erlaubt ist. CC-Lizenzen mit der Abkürzung ND erlauben dies nicht!  Es gibt auch Musik, die über keinen Urheberrechtsschutz mehr verfügt, da die/der KünstlerIn seit mehr als 70 Jahren tot ist (Achtung: Bearbeitungen des Originals können auch weiterhin geschützt sein!). Gemeinfreie Musik, Klänge und Geräusche zum kostenlosen Download finden Sie unter www.hoerspielbox.de , www.audiyou.de oder freemusicarchive.org.

Das Abspielen von Musik bei Familienfesten im Kindergarten ist zudem auch problematisch. Theoretisch müssten Sie mit der AKM (Österreichische Gesellschaft der Autoren, Komponisten und Musikverleger) Kontakt aufnehmen, um ein Aufführungsrecht anfragen und allfällige Gebühren entrichten.


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